Satzung
Satzung des Sportverbandes Villingen-Schwenningen e. V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Sportverband Villingen-Schwenningen e. V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter der Nummer
VR 212 eingetragen.
4. Der Zweck des Vereins ist:
- Pflege und Förderung aller Sportarten und der Jugendarbeit
- Wahrung gemeinsamer Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und anderen für den Sport
- zuständigen Institutionen
- Durchführung von Veranstaltungen
- Schlichtung von Auseinandersetzungen unter den Vereinsmitgliedern auf Antrag eines
- Mitgliedsvereines
- Ausarbeitung von Anträgen und Vorschlägen an die Stadt- und Kreisverwaltung über die
- Verteilung der Sportfördermittel, die Stadt und Kreis zur Verfügung stellen
- Mitarbeit und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Belegung von Sportstätten
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein Sportverband Villingen-Schwenningen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Villingen-Schwenningen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können Sportvereine der Stadt Villingen-Schwenningen werden, die nachweislich einem (Landes-) Sportfachverband angehören.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Auflösung des Mitgliedsvereines
- Durch Ausscheiden aus dem Sportfachverband
- Durch freiwilligen Austritt
- Durch Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Gegen den Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Sportverbandes werden aufgebracht durch:
- Beiträge der Mitglieder, deren Höhe von der Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt wird. Sie sind binnen drei Monaten nach der Jahreshauptversammlung zur Zahlung fällig.
- Private Spenden
- Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
2. Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.
§ 7 Vorstand
1. Der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
1) dem ersten Vorsitzenden
2) zwei gleichberechtigten Stellvertretern des Vorsitzenden
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
3) Dem Geschäftsführer
4) Dem Protokollführer
5) Dem Kassenwart
6) Dem Pressewart
7) Dem Technischen Leiter
8) Fünf Beisitzern
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder durch beide stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Entscheidungen über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedsvereinen
§ 9 Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
1. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitglieder gewählt. Die Vorstandsmitglieder, welche in der Aufzählung unter § 7 mit einer geradzahligen Ordnungsziffer versehen sind, werden in der Jahreshauptversammlung gewählt, die in einem geradzahligen Kalenderjahr stattfindet. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in den Jahreshauptversammlungen gewählt, die in den Kalenderjahren mit ungerader Endziffer stattfinden.
2. Wählbar sind nur Mitglieder eines Mitgliedsvereines.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Auf jeden Fall führen die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes die Vereinsgeschäfte weiter. Die Mitarbeit ist zulässig.
5. Die Vorstandsmitglieder müssen in getrenntem Wahlgang, auf Antrag eines Mitgliedes auch in geheimer Wahl gewählt werden. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit oder wenn die absolute Mehrheit nicht erreicht wurde, entscheidet ein zweiter Wahlgang, bei dem die einfache Mehrheit ausreicht.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Tagen einzuberufen sind.
2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit der Anwesenden entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des Sitzungsleiters. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
3. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
2. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch Anschreiben der Mitgliedervereine. Zwischen dem Datum des Anschreibens und der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen.
3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Auch in diesem Fall müssen die Formvorschriften für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewahrt werden.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge auf Ergänzung und Erweiterung der Tagesordnung zu stellen. Diese müssen spätestens sieben Tage vor dem Versammlungsbeginn beim ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern eingehen. Die Anträge müssen von mindestens fünf weiteren Vereinsmitgliedern unterzeichnet sein, wenn sie berücksichtigt werden sollen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder bei deren Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder bei deren Verhinderung von einem der übrigen Vorstandsmitglieder geleitet, welches von der Mitgliederver-sammlung bestätigt werden muss.
6. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, mit Ausnahme der Fälle, in denen diese Satzung ein anderes Stimmenverhältnis vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereines und die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Protokollführer in einem Ergebnisprotokoll zusammengefasst. Dieses Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden.
9. Mindestens einmal im Jahr innerhalb der ersten fünf Monate muss eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden.
§ 12 Jahreshauptversammlung
In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Punkte aufzunehmen:
- Jahresbericht
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Verbandsjahr
- Turnusgemäße Wahl der Vorstandsmitglieder
- Beratung und Beschlussfassung für die Vereinsarbeit
- Verschiedenes
§ 13 Stimmrecht
1. Bei der Mitgliederversammlung hat jeder Verein je angefangene 200 Mitglieder je eine Stimme.
2. Ein Vereinsmitglied darf, auch wenn es mehrere Stimmen hat, nur einheitlich abstimmen.
3. Ergibt die Abstimmung Stimmengleichheit gilt der Antrag, über den abgestimmt wurde, als abgelehnt.
4. Für die Errechnung der Stimmenzahl ist die vom Mitglied dem Sportverband gemeldete Mitgliedszahl zugrunde zu legen. Vereinsmitglieder ohne nachgewiesene Mitgliederzahl haben bei Abstimmungen eine Stimme.
§ 14 Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung
1. Der Oberbürgermeister der Stadt Villingen-Schwenningen, sowie der Amtsleiter des Schul- und Sportamtes und der für den Sport zuständige Ressortleiter können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
2. Zu Mitgliederversammlungen haben sie Zutritt.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder,
die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.



